Versicherungsarten
bAV-Durchführungswege — Direktversicherung, Unterstützungskasse & Co.
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Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) kann über fünf verschiedene Durchführungswege organisiert werden — jeder mit eigenen Regeln, Steuervorteilen und Zielgruppen. Welcher Weg für Sie in Frage kommt, hängt davon ab, ob Sie Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Arbeitgeber sind.
Kurz erklärt: Warum fünf Wege?
Der Gesetzgeber hat verschiedene Varianten geschaffen, um unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht zu werden:
Direktversicherung und Pensionskasse — einfach, standardisiert, für Arbeitnehmer
Pensionsfonds — mehr Renditechancen, etwas mehr Risiko
Unterstützungskasse — besonders für Gutverdiener und GGF, keine feste Beitragsgrenze nach § 3 Nr. 63 EStG
Direktzusage — maximale Flexibilität, direkt vom Arbeitgeber
Alle fünf Wege haben gemeinsam: Beiträge fließen aus dem Bruttogehalt (Entgeltumwandlung) oder als Arbeitgeberzuschuss — und werden im Alter als Rente oder Kapital ausgezahlt.
Die fünf Durchführungswege im Detail
1. Direktversicherung
Der häufigste Weg — besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).
Wie es funktioniert: Der Arbeitgeber schließt eine Lebens- oder Rentenversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen sind bezugsberechtigt.
Beiträge: Aus Entgeltumwandlung (Brutto) und/oder Arbeitgeberzuschuss.
Steuervorteil: Beiträge bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung sind steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), 2026: 8.112 € im Jahr. Davon sind bis 4 % (2026: 4.056 €) zusätzlich sozialabgabenfrei.
Arbeitgeberzuschuss: Bei Entgeltumwandlung mindestens 15 % des umgewandelten Betrags, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart.
Portabilität: Bei Jobwechsel kann der Vertrag auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden (§ 4 BetrAVG) oder beitragsfrei weiterführt werden.
Auszahlung: Im Alter als lebenslange Rente oder Kapital (tarifabhängig). Voll steuerpflichtig + KV/PV-Beiträge.
Vorteile: Einfach, standardisiert, portabel, für jeden Arbeitnehmer zugänglich.
Nachteile: Begrenzte Beitragshöhe (steuerlicher Rahmen), Abgaben auf Auszahlung.
2. Pensionskasse
Ähnlich wie Direktversicherung, aber über eine eigenständige Versorgungseinrichtung.
Wie es funktioniert: Eine Pensionskasse ist eine eigenständige Einrichtung (oft branchenweit, z. B. für die Metallindustrie oder den öffentlichen Dienst). Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer zahlen Beiträge ein.
Steuerliche Behandlung: Identisch mit der Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG).
BaFin-Aufsicht: Pensionskassen unterliegen der Versicherungsaufsicht.
Portabilität: Übertragung möglich, aber oft komplexer als bei der Direktversicherung (unterschiedliche Kassen).
Vorteile: Sicherer Rahmen durch BaFin-Aufsicht, oft günstige Konditionen durch Branchentarife.
Nachteile: Weniger flexibel, abhängig von der jeweiligen Kasse.
3. Pensionsfonds
Mehr Renditechancen durch Kapitalmarkt-Investments.
Wie es funktioniert: Der Pensionsfonds investiert Beiträge stärker am Kapitalmarkt als Pensionskassen oder Direktversicherungen. Dadurch sind höhere Renditen möglich, aber auch höhere Risiken.
Steuerliche Behandlung: Identisch (§ 3 Nr. 63 EStG).
Sicherheit: Der Arbeitgeber haftet subsidiär (Einstandspflicht). Zusätzlich besteht PSVaG-Schutz (Pensions-Sicherungs-Verein).
Portabilität: Übertragung möglich.
Vorteile: Höhere Renditechancen, geringere Garantieanforderungen.
Nachteile: Höheres Anlagerisiko, komplexer als Direktversicherung.
4. Unterstützungskasse
Der attraktivste Weg für Gutverdiener und Gesellschafter-Geschäftsführer.
Wie es funktioniert: Die Unterstützungskasse ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung des Arbeitgebers. Sie unterliegt nicht der BaFin-Aufsicht (anders als Pensionskasse/Pensionsfonds).
Entscheidender Vorteil: Keine feste Obergrenze wie bei § 3 Nr. 63. Während bei der Direktversicherung 2026 bis 8.112 €/Jahr steuerfrei sind, sind über die Unterstützungskasse auch höhere Versorgungen möglich. Wie viel der Arbeitgeber als Betriebsausgabe absetzen kann, richtet sich nach § 4d EStG, und die Zusage muss angemessen sein. Sozialabgabenfrei ist eine Entgeltumwandlung auch hier nur bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 4.056 €).
Steuerliche Behandlung: Beiträge sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Für den Arbeitnehmer sind sie nicht steuerfrei, sondern es entsteht kein Lohnzufluss (die Kasse verwaltet das Vermögen).
Sicherheit: Der Arbeitgeber haftet. Für Arbeitnehmer besteht PSVaG-Schutz. Wichtig: Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt das Betriebsrentengesetz in der Regel nicht — dann gibt es auch keinen PSVaG-Insolvenzschutz. Hier braucht es eine eigene Absicherung, z. B. die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung.
Auszahlung: Im Alter voll steuerpflichtig + KV/PV-Beiträge.
Besonders geeignet für:
Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mit hohen Einkommen
Führungskräfte, die über den § 3 Nr. 63-Rahmen hinaus vorsorgen wollen
Arbeitgeber, die steuereffizient für sich selbst vorsorgen wollen
Vorteile: Keine feste Beitragsgrenze nach § 3 Nr. 63, steuerlich effizient, für Arbeitnehmer PSVaG-geschützt.
Nachteile: Keine Übertragung bei Jobwechsel, abhängig von der Bonität des Arbeitgebers.
5. Direktzusage (Pensionszusage)
Die flexibelste Form — direkt vom Arbeitgeber finanziert.
Wie es funktioniert: Der Arbeitgeber verspricht dem Arbeitnehmer eine Versorgungsleistung direkt aus dem Firmenvermögen. Dafür bildet er Pensionsrückstellungen in der Bilanz.
Keine feste Beitragsobergrenze nach § 3 Nr. 63 — wie bei der Unterstützungskasse. Die Zusage muss aber angemessen sein, und sozialabgabenfrei ist eine Entgeltumwandlung nur bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.
Steuerliche Behandlung: Rückstellungen mindern den Gewinn → steuerliche Entlastung für den Arbeitgeber.
Sicherheit: Für Arbeitnehmer PSVaG-Schutz — bei Insolvenz des Arbeitgebers sind die Ansprüche gesichert. Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gilt das in der Regel nicht (kein Betriebsrentengesetz); hier ist eine eigene Insolvenzsicherung nötig.
Keine externe Versorgungseinrichtung — alles bleibt im Unternehmen.
Besonders geeignet für:
GGF, die ihr Unternehmen als Vorsorgeinstrument nutzen
Führungskräfte mit individuellen Versorgungszusagen
Unternehmen, die Liquidität im Unternehmen halten wollen
Vorteile: Maximale Flexibilität, keine feste Beitragsgrenze nach § 3 Nr. 63, Liquidität bleibt im Unternehmen.
Nachteile: Bilanzwirksam (Pensionsrückstellungen belasten die Bilanz), komplex in der Verwaltung, keine Portabilität.
Vergleichsübersicht
Merkmal | Direktversicherung | Pensionskasse | Pensionsfonds | U-Kasse | Direktzusage |
|---|---|---|---|---|---|
Beitragsobergrenze | § 3 Nr. 63 (8 % BBG) | § 3 Nr. 63 (8 % BBG) | § 3 Nr. 63 (8 % BBG) | Keine feste (§ 4d EStG, Angemessenheit) | Keine feste (Angemessenheit) |
AG-Zuschuss (15 %) | Ja (Pflicht, soweit SV-Ersparnis) | Ja (Pflicht, soweit SV-Ersparnis) | Ja (Pflicht, soweit SV-Ersparnis) | Nicht gesetzlich | Nicht gesetzlich |
Portabilität | Gut | Eingeschränkt | Möglich | Kaum | Kaum |
BaFin-Aufsicht | Ja (Versicherer) | Ja | Ja | Nein | Nein |
PSVaG-Schutz | Nein | Teilweise | Ja | Ja (nicht für beherrschende GGF) | Ja (nicht für beherrschende GGF) |
Ideal für | Alle AN | Branchen-AN | Renditeorientierte | GGF, Gutverdiener | GGF, Führungskräfte |
Was bedeutet das für Sie als Arbeitnehmer?
Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, welchen Durchführungsweg er anbietet. Sie haben einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung.
Der 15 %-Zuschuss ist bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds Pflicht, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart. Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig mehr.
Bei Jobwechsel: Direktversicherung ist am einfachsten zu übertragen. Unterstützungskasse und Direktzusage bleiben beim alten Arbeitgeber (Ansprüche sind aber unverfallbar).
Was bedeutet das für Sie als Arbeitgeber?
Pflicht: Arbeitgeber müssen mindestens Entgeltumwandlung ermöglichen und den 15 %-Zuschuss zahlen, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge sparen.
Chance: Die bAV ist ein starkes Instrument für Mitarbeiterbindung und -gewinnung.
Für Sie selbst (als GGF): Unterstützungskasse oder Direktzusage ermöglichen eine Vorsorge über den Rahmen von § 3 Nr. 63 hinaus — im Rahmen der Angemessenheit und mit eigener Insolvenzsicherung, weil der PSVaG-Schutz für beherrschende GGF in der Regel nicht greift.
Hinweis: Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der bAV ist komplex und kann sich durch Gesetzesänderungen verändern. Die hier dargestellten Regelungen basieren auf dem Rechtsstand 2026. Die verbindliche steuerliche Einschätzung gibt Ihnen Ihre Steuerberatung — auf Wunsch stellen wir den Kontakt über unser Partnernetzwerk her.
So hilft FYNGO
bAV ist unser tägliches Brot — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Wir helfen bei:
Arbeitnehmer: Welcher Tarif beim Arbeitgeber? Lohnt sich die Entgeltumwandlung? Was passiert bei Jobwechsel?
Arbeitgeber: Welcher Durchführungsweg passt zu Ihrem Unternehmen? Wie richten Sie eine attraktive bAV ein? Wie nutzen Sie als GGF die Unterstützungskasse oder Direktzusage sinnvoll?
Steuer & Recht: Bei komplexen Fragen stellen wir den Kontakt zu Steuerberatern und Arbeitsrechtlern her
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