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50-Euro-Sachbezug: Kurzinfo für Personalabteilungen
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Kurz gesagt: Bis 50 Euro im Kalendermonat bleiben Sachbezüge steuer- und beitragsfrei — wenn sie zusätzlich zum Gehalt kommen, wirklich eine Sache sind (kein Geld, keine Kostenerstattung) und alle Sachbezüge des Monats zusammen nicht über 50 Euro liegen. Ein Cent darüber, und der gesamte Monatsbetrag ist steuer- und beitragspflichtig. Stand: Oktober 2026.
Der 50-Euro-Sachbezug ist das einfachste Extra, das Sie Ihren Mitarbeitenden geben können — und eines der fehleranfälligsten in der Lohnabrechnung. Diese Kurzinfo fasst zusammen, was gilt, was nicht geht und worauf Ihre Personalabteilung achten sollte. Sie ersetzt keine Steuerberatung.
Die Regel in drei Sätzen
Freigrenze, kein Freibetrag: Liegen die Sachbezüge einer Person in einem Monat über 50 Euro, ist nicht der Mehrbetrag steuerpflichtig, sondern der gesamte Betrag (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG).
Monatsbetrachtung: Alle Sachbezüge eines Kalendermonats werden zusammengerechnet, Zuzahlungen der Mitarbeitenden vorher abgezogen. Nicht genutzte Beträge verfallen — kein Ansparen, keine Jahresbetrachtung, kein „600 Euro einmal im Jahr“.
Zusätzlichkeit: Der Sachbezug muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn kommen. Gehaltsumwandlung oder Gehaltsverzicht schließen die Freigrenze aus (§ 8 Abs. 4 EStG).
Was als Sachbezug zählt — und was nicht
Seit 2022 gelten für Gutscheine und Geldkarten die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG). Das maßgebliche BMF-Schreiben stammt vom 15.03.2022.
Sachbezug (geht) | Geldleistung (geht nicht) |
|---|---|
Gutscheine und Karten mit begrenztem Netz: eine Ladenkette, eine Tankstellenkette, ein Einkaufscenter, eine City-Card oder ein regionaler Einkaufsverbund | Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Produktbegrenzung — auch wenn vertraglich nur Kraftstoff erlaubt ist |
Karten für eine sehr begrenzte Produktpalette: Mobilität, Kraftstoff und Ladestrom, Fitnessleistungen, Streaming, Bücher, Zeitungen, Bekleidung | Karten mit Barauszahlung (über 1 Euro Restguthaben), eigener IBAN, Überweisungsfunktion oder Kryptokauf |
Zweckkarten für soziale oder steuerliche Zwecke: Essensmarken, Behandlungskarten, Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen | Nachträgliche Kostenerstattung: Mitarbeitende kaufen selbst, der Betrieb erstattet gegen Beleg |
Der Arbeitgeber ist selbst Vertragspartner, zum Beispiel beim Rahmenvertrag mit einem Fitnessstudio | Gutschein-Portale, die nur gegen andere Gutscheine einlösbar sind — hierzu läuft ein Verfahren beim Bundesfinanzhof (VI R 3/26) |
Online-Händler für die eigene Produktpalette | Online-Marktplätze, auf denen auch Fremdanbieter einlösbar sind |
Praxistipp: Lassen Sie sich vom Gutschein- oder Kartenanbieter schriftlich bestätigen, dass die Karte ZAG-konform begrenzt ist — technisch und vertraglich. Eine Bescheinigung der BaFin allein bindet das Finanzamt nicht.
Zusätzlichkeit: Gehaltsumwandlung geht nicht
Ein Sachbezug gilt nur dann als „zusätzlich“, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind:
Er wird nicht auf den Arbeitslohn angerechnet.
Der Arbeitslohn wird nicht zugunsten des Sachbezugs herabgesetzt.
Er ersetzt keine bereits vereinbarte Gehaltserhöhung.
Fällt er weg, wird der Arbeitslohn nicht im Gegenzug erhöht.
Ein arbeitsvertraglich zugesagter Sachbezug ist in Ordnung — eine „Umwandlung“ von 50 Euro Brutto in einen 50-Euro-Gutschein nicht. Ob die rückwirkende Geltung dieser Regel ab 2020 Bestand hat, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (VI R 28/24).
Fitnessstudio und Gesundheit: zwei getrennte Töpfe
Über die 50-Euro-Freigrenze lässt sich eine Studio-Mitgliedschaft abbilden, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner ist oder einen auf Fitnessleistungen begrenzten Gutschein ausgibt. Nach dem Bundesfinanzhof (Urteil vom 07.07.2020, VI R 14/18) fließt der Vorteil monatlich zu — auch wenn der Arbeitgeber einen Jahresvertrag abschließt. Ein Eigenanteil der Mitarbeitenden mindert den Vorteil: Kostet das Studio 69 Euro und zahlen Mitarbeitende 20 Euro selbst, bleiben 49 Euro Sachbezug.
Über § 3 Nr. 34 EStG sind bis 600 Euro je Mitarbeitenden und Jahr steuerfrei — als Freibetrag, also nur der Mehrbetrag wäre steuerpflichtig. Das gilt aber nur für zertifizierte Präventionskurse nach § 20 SGB V und für betriebliche Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V. Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudio oder Sportverein sind dort nicht begünstigt.
Beide Wege lassen sich nebeneinander nutzen, weil sie unterschiedliche Leistungen betreffen. Wie Kassenzuschuss, Sachbezug und Gesundheitsförderung in der Praxis zusammenpassen, zeigt unser MOVE Zuschuss-Check.
Sozialversicherung
Innerhalb der Freigrenze ist der Sachbezug in allen Zweigen beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV) — vorausgesetzt, er wird in der laufenden Entgeltabrechnung lohnsteuerfrei belassen. Wird die Grenze überschritten, wird der gesamte Monatsbetrag beitragspflichtig. Erstatten Mitarbeitende den Mehrbetrag, bleibt die Freiheit erhalten.
Wenn es doch über 50 Euro geht: Pauschalversteuerung
Nach § 37b EStG können Sachzuwendungen mit 30 Prozent pauschal versteuert werden (zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschaler Kirchensteuer). Drei Punkte dazu:
Die Pauschalierung gilt nur für Sachzuwendungen, nicht für Geldleistungen oder Kostenerstattungen.
Sie ist für alle Sachzuwendungen eines Jahres einheitlich zu wählen — getrennt für eigene Mitarbeitende und für Dritte.
Für eigene Mitarbeitende bleibt der pauschal versteuerte Sachbezug sozialversicherungspflichtig.
Die Freigrenze bleibt daneben nutzbar: Sachbezüge bis 50 Euro im Monat müssen nicht in die Pauschalierung einbezogen werden.
Checkliste für die Lohnabrechnung
Monatssumme aller Sachbezüge je Person prüfen — Tankgutschein, Geldkarte, Fitness, betriebliche Krankenversicherung zählen zusammen
Zusätzlichkeit dokumentieren, keine Gehaltsumwandlung
Schriftliche Bestätigung des Anbieters zur ZAG-Konformität ablegen
Zufluss ist der Monat der Hingabe oder Aufladung — nicht mehrere Monate sammeln
Fitness: Arbeitgeber als Vertragspartner oder Fitness-Gutschein, Eigenanteil anrechnen, nie erstatten
50-Euro-Freigrenze und 600-Euro-Freibetrag getrennt führen
Sachbezug in der Entgeltabrechnung lohnsteuerfrei belassen, damit die Beitragsfreiheit greift
So hilft FYNGO
Sachbezüge sind oft der Einstieg in eine betriebliche Krankenversicherung oder Gesundheitsleistungen für Ihr Team. Wir ordnen ein, was in die Freigrenze passt, rechnen mit Ihnen durch und stimmen die Umsetzung mit Ihrer Steuerberatung ab — damit Lohnabrechnung und Versicherungsschutz zusammenpassen.
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